Viel Neues die Verarbeiter

Die neue EU-Öko-Verordnung bringt wichtige Änderungen in der Bio-Verarbeitung.

 

Von Dr. Alexander Beck

Die neue Bio-Verordnung bringt eine Reihe von Änderungen für die Praxis der Verarbeitung ökologischer Lebensmittel. Die neue Verordnung umfasst eine ganze Reihe von neuen Strukturelementen. Die neue "Grundlagenorientierung" ist erwähnungsbedürftig. In der Verordnung 834/2007 sind unter Titel II Ziele und Grundsätze der ökologischen Produktion dargestellt. Die Ziele und Grundsätze sind jedoch für das einzelne Unternehmen kein direkt wirksames Recht, sondern dienen im "Wesentlichen" als Orientierung für die weitere Ausgestaltung in den Durchführungsbestimmungen (VO 889/2008).

Die Anhänge werden in dem neuen Konzept in die Durchführungsverordnung überführt. Diese ist eine eigenständige Verordnung, für deren Ausgestaltung der "Artikel 37-Ausschuss" verantwortlich ist. Ein Gremium, in dem Vertreter der Mitgliedsländer sitzen.

1. Was ändert sich in der Herstellung?

a) Die Vorgaben für die Kennzeichnung von Lebensmittel haben sich verändert. Die 95% Kennzeichnungsvariante bleibt wie bekannt bestehen. Die 70% Kennzeichnungsvariante entfällt. Neu hinzukommen eine Kennzeichnungsvariante "Wild" und ein Kennzeichnungsvariante "Zutatenliste". Weiterhin sind einige neue Kennzeichnungselemente etabliert worden, wie das verbindliche Logo und die Herkunftskennzeichnung. Wichtig ist, dass die neue Kennzeichnung stufenweise eingeführt wird. Durch die Verschiebung der Einführung des neuen EU Bio Logos ergeben sich drei relevante Termine.
1. Am 1.1.2009 sind lediglich die neuen Kennzeichnungsvarianten „Zutatenliste“ und „Fisch und Wild“ anwendbar.
2. Ab 1. Juli 2010 gilt es dann das neue Kennzeichnungsrecht vollumfänglich in allen Teilen auf alle Produkte anzuwenden
3. Am 01.01.2012 müssen alle alten Etiketten vom Markt verschwunden sein.
Bei der Anwendung der neuen 95% Regel ist zu beachten, dass ab 1. Juli 2010 das Logo, die neue Herkunftskennzeichnung und die neue Code Nummer verwendet werden muss. Die Prozentualität der Zutaten ist dann nach dem neuen Verfahren zu berechnen. In der Zutatenliste sind alle Öko Zutaten zu identifizieren.
Wenn die Hauptzutat Fisch aus Wildfang oder Wild ist kann die Kennzeichnungsvariante "Fisch und Wild" angewendet werden. Bei dem Produkt darf in der Verkehrsbezeichnung auf Öko hingewiesen werden. Bei dieser Variante ist in der Zutatenliste die Prozentualität der Ökozutaten anzugeben und dies zu identifizieren. Weiter muss die Codenummer verwendet werden. Nicht erlaubt ist die Verwendung des Logos und der Herkunftskennzeichnung.
Soll die Kennzeichnungsvariante "Zutatenliste" Verwendung finden, ist Voraussetzung, dass mindestens eine Zutat ökologisch ist und das Produkt ansonsten den Vorgaben der VO entspricht. In diesem Falle darf nur in der Zutatenliste auf die Öko Zutat hingewiesen werden. Die Code Nummer der Kontrollstelle muss auf dem Produkt angegeben sein. Nicht verwendet werden darf das Logo und die Herkunftskennzeichnung sowie ein "Öko-Hinweis" außerhalb der Zutatenliste.

b) Geltungsbereich Artikel 1 (VO 834/2007)
In der neuen Verordnung sind neue Bereiche hinzugekommen: Hefe, Wein und Aquakultur. Explizit ausgenommen aus dem Geltungsbereich sind die Erzeugnisse aus Jagd und Fischerei. Wobei hierfür eine gesonderte Regel in den Kennzeichnungsbestimmungen getroffen wurde (siehe unter 1 a)).
In Bezug auf die Unternehmenstypen ist in der neuen Verordnung klargestellt, dass alle Unternehmen, die auf "irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufarbeitung oder des Vertriebs" tätig sind, der Verordnung unterliegen. Nicht zum Geltungsbereich gehören "gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen".

c) Vorschriften für die Herstellung von Lebensmittel Artikel 19 VO 834/2007 (VO 889/2009 Artikel 26/27/31/35)
Neu ist im Wesentlichen, dass Öko-Erzeugnisse nun "überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs" hergestellt sein müssen. Bei dieser Betrachtung dürfen Wasser und Salz außen vor bleiben. (19 (2) a)).

Eine entscheidende weitere Neuerung ist, dass in 19 (3) drei Tatbestände eingeführt werden, bei denen Stoffe oder auch Verfahren ausgeschlossen werden dürfen. Diese sind:
- wenn verlorengegangene Eigenschaften wieder hergestellt werden,
- das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigiert wird oder
- anderweitig über die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisse getäuscht wird.
Dies Vorgaben sind sehr kritisch da nicht klar ist welche Auswirkungen diese sehr weitgehenden Formulierungen auf die Praxis der Öko-Verarbeitung haben werden.

d) In Artikel 27 (1) der VO 889/2008 sind analog zu Artikel 19 2 (b) die erlaubten Zusatzstoffe und technischen Hilfsstoffe, die konventionell verwendet werden dürfen, aufgelistet. Wesentlich ist hier, dass der Begriff "nicht landwirtschaftliche Zutaten" nicht mehr Verwendung findet.
Was letztendlich dazu führt, dass unter (2) in Artikel 27 der VO 889/2007 eindeutig geklärt wird, welche Zutaten bei der Berechnung der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs herangezogen werden müssen. Im Moment sind dies diejenigen Zutaten, die in Anhang VIII mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen sind.
Dass nun die Formulierung "nicht landwirtschaftliche Zutaten" systematisch nicht mehr im Text auftaucht hat den Vorteil, dass künftig auch technische Zutaten die in Artikel 27 1) der 889/2008 oder in Anhang VIII derselben geregelt sind ökologisch zertifiziert werden können, wenn sie denn aus landwirtschaftlichen Rohwaren hergestellt wurden.

e) Die allgemein zugelassenen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die konventionell verwendet werden dürfen, sind nun in Anhang IX geregelt. Die Durchführungsverordnung legt neue Verfahren für die Genehmigung nicht in Öko-Qualität verfügbarer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs fest. Ausnahmen für Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs in konventioneller Qualität können dann für bis zu zwölf Monate gewährt werden und zwei mal um 12 Monate verlängert. Bei weiterer Nichtverfügbarkeit der Ware ist dann dafür zu sorgen, dass die Zutat bis zum Auslauf der Ausnahmegenehmigung in Anhang IX der Verordnung aufgenommen wurde.  

2. Was ändert sich für die Qualitätssicherung?

a) In Artikel 26 der VO 889/2008 wird neu festgelegt, dass die Hersteller systematisch kritische Verarbeitungsprozesse identifizieren müssen, damit zu jeder Zeit sicher gestellt wird, dass die Öko-Produktion normenkonform erfolgt. Hier wird insbesondere auf die "Gute Herstellungspraxis" verwiesen. Die Formulierung ist so gewählt, dass ein "Öko"-Risikoanalyse-Konzept notwendig wird. Die Eigenverantwortung der Unternehmen wird hierdurch gestärkt.

b) GVO Ausschluss Artikel 9 (VO 834/2007) und 889/2008 Anhang XIII
Die neuen Regelungen schreiben im Wesentlichen den schon in der alten Verordnung angelegten Ausschluss von GVO fort. Die alten Regeln werden präzisiert und an überarbeitetes GVO-Recht angepasst. Neu ist weiter, dass die EU nun eine Zusicherungserklärung vorschlägt.

c) Eine weitere Neuerung für die QS ergibt sich aus den neuen Regeln für Verpackung und Beförderung zwischen Unternehmen gemäß Artikel 31 der VO 889/2008. Neu und zweckmäßig ist der Absatz (2), in dem Ausnahmetatbestände für die Versiegelung formuliert werden.
Die Versiegelung (Plombe) entfällt, wenn das abgebende und das aufnehmende Unternehmen dem Kontrollverfahren angeschlossen sind.
Leider ist das Problem der Lieferung an den Einzelhandel, sofern dieser nicht kontrolliert ist, nicht gelöst. Hier müsste theoretisch versiegelt werden.

d) Die Codenummer wird europaweit vereinheitlicht (Artikel 58 VO 889/2008) was zukünftig eine einfachere Identifikation von Waren aus anderen EU-Staaten erlaubt. Die Codenummer wird künftig wie folgt aussehen "DE – 000XX –ökologisch". Sie muss räumlich unter dem Logo verwendet werden.

e) Die neue Öko-Verordnung führt ein standardisiertes Zertifikat ein und erwähnt explizit die Möglichkeit elektronischer Zertifikate. Wie das standardisierte Zertifikat auszusehen hat ist in Anhang XII der Durchführungsverordnung dargestellt. Hierbei werden Format und der Inhalt festgelegt. (Art. 29 VO 834/2007 /Art. 68 VO 889/2008)

f) Durch die Vorgaben der Artikel 1, 27 und 28 der VO 834/2007 ergeben sich einige Abweichungen in Bezug auf die Kontrollpflicht und die Art der Einbindung.
Es ist geklärt, dass die Gastronomie nicht zum Geltungsbereich gehört. National kann jedoch beschlossen werden die Gastronomie in das Verfahren zu integrieren.
Der Großhandel ist immer kontrollpflichtig, kann jedoch, wenn er nur verpackte Ware bewegt aus der jährliche Kontrollpflicht entlassen werden.
Der Einzelhandel und ähnliche Akteure, die Produkte an Endverbraucher und Endnutzer abgeben, können national aus der Kontrollpflicht entlassen werden.
Neu ist auch, dass der Transport (Spediteure) in den Geltungsbereich der Verordnung integriert wird (Artikel 1 (3) und Artikel 2 b) VO 834/2007). Nach Maßgabe des 28 (1) sind die Transporteure jedoch nicht zur Teilnahme am Kontrollsystem verpflichtet.

3. Weitere Regeln

a) Evaluierung von Zusatzstoffen Artikel 21 (VO 834/2007)
Im Artikel 21 sind die Kriterien benannt, die zur Evaluierung von Zusatzstoffen herangezogen werden müssen. Damit ist klarer, welche Kriterien zu erfüllen sind. Das eigentlich Neue der Evaluierungskriterien ist jedoch, dass neben den schon bekannten Kriterien auf die Hinzunahme der in Titel II Grundsätze und Ziele definierten Kriterien verwiesen wird. Diese müssen damit zusätzlich zu den Kriterien wie "es bestehen keine technologischen Alternative zur Anwendung der Substanz", "Lebensmittel kann nicht hergestellt oder haltbar gemacht werden ohne die Anwendung der besprochen Substanz" und den Vorgaben für die Herkunft der Stoffe erfüllt werden.

b) Die neuen Verordnung sieht eine sogenannte Flexibilisierung in Artikel 22 (VO 834/2007) vor. D.h. alle Ausnahmetatbestände werden in einem Verfahren geregelt. Diese Verfahren sehen vor, dass auf der Ebene der EU zu bestimmten Tatbeständen Ausnahmen zur bestehenden Verordnung zugelassen werden können, die dann in die Durchführungsbestimmungen aufgenommen werden. Einige der Ausnahmetatbestände sind auch für Verarbeitungsunternehmen von besonderer Relevanz. Diese sind:
* Versorgungsengpässe mit landwirtschaftlichen Zutaten
* Zusatzstoffe für lange eingeführte Lebensmittelprodukte
* Nicht-Verfügbarkeit von konv. Stoffen, die nicht "durch" GVO hergestellt wurden

Zusammenfassung

Die neue Bio Verordnung bringt mit wesentlich neuen Kennzeichnungsregeln und einer Reihe von kleinere Änderungen und neuen Handhaben für die Praxis der Verarbeitung von Öko Lebensmittel. Einige Neuerungen sind sinnvolle Fortschreibungen aus den Erfahrungen der letzten Jahre. Andere Neuerungen irritieren.

Sicher werden in den nächsten Jahren bei genauerer Prüfung der Texte  bzw. durch gerichtliche Wertung noch weitere Details zu Tage treten, die in der Praxis Änderungen erwirken. Letztendlich bleibt der Praxis nichts anderes übrig als sich der gegebenen Änderungen zu stellen und aus der vorgegeben Rechtsstruktur "das Beste zu machen"

Der Autor

Dr. Alexander Beck ist geschäftsführender Vorstand der Assoziation ökologischer Lebensmittelhersteller (AoeL). Sein Arbeitsschwerpunkt ist die ökologische Lebensmittelverarbeitung aus rechtlicher, technischer und qualitativer Sicht. Er befasst sich mit diesen Themen seit 1990.