Ein wirrer Entwurf
Alles neu für Bioprodukte, aber doch nichts Neues? Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und ihre drei Ausführungsverordnungen
Von Rechtsanwalt Hanspeter Schmidt
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften machte im Dezember 2005 von ihrem alleinigen Initiativrecht für neue Gemeinschaftsnormen Gebrauch. (1) Als sie ihren bis dahin geheimgehaltenen Entwurf für die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vorlegte, waren viele Beobachter von der auffallend schlechten juristisch-handwerklichen Qualität irritiert, nicht nur Öko-Bauern-Vereinigungen, sondern auch Mitgliedstaaten. (2)
Die EU-Kommission hatte im Oktober 2005 angekündigt, das, was den ökologischen Landbau ausmacht, kurz und klar in der gesetzlichen Regelung der Bioauslobung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu formulieren. Der vorgelegte Entwurf leistete dies nicht. Er wurde als wirr und fachlich unzulänglich kritisiert.
Streichen der Positivlisten? Besonders schockierte die Fachkreise, dass das System der Positivlisten nicht erwähnt war. Der Entwurf erweckte den Eindruck, dass es aufgegeben werden solle. Die wichtigste, wirklich scharfe Grenze zwischen konventioneller Landwirtschaft und Biolandbau wird durch ein gesetzliches Verbot des Einsatzes aller Agrochemikalien gezogen und zwar verbunden mit dem Prinzip der punktuellen, auf das Allernötigste beschränkten Zulassung einzelner Stoffe durch ihre Aufnahme in Positivlisten. In den Positivlisten des ökologischen Landbaus finden sich folgerichtig, weil in der Biolandwirtschaft ein allgemeines Verbot für den Einsatz von Agrochemikalien gilt, eine Vielzahl offensichtlich harmloser Stoffe, etwa Gesteinsmehle, die als mechanische Obstruktion Obstblüten und Fruchtansätze gegen Insektenbefall schützen.
Die privaten und staatlichen Normen für Bioprodukte geben zwar durchweg Bewirtschaftungsprinzipien vor, z.B. die Förderung der Bodenfruchtbarkeit durch eine geeignete Fruchtfolge, jedoch liegt die in der Praxis belast- und zertifizierbare Unterscheidung von konventioneller und ökologischer Produktion im System der Positivlisten. Es bleibt auch künftig erhalten. Die Fachkreise haben sich durchgesetzt. Es werden die gleichen Positivlisten sein wie bisher. Nur stehen sie nicht mehr in der Ratsverordnung, sondern in der Durchführungsverordnung der Kommission. (3)
Das bisherige Recht der Ökoprodukte Die bisherige gesetzliche Regelung war schon mit der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im April 1992 in Kraft getreten. Die europäischen Mitglieder der International Federation of Organic Agriculture Movements (IFOAM) hatte 1987 Gespräche mit der EU-Kommission aufgenommen, um eine gesetzliche Grundlage für die Förderung ökologischer Anbaumethoden zu erreichen und zugleich wettbewerbsrechtliche Angriffe aus der herkömmlichen, konventionellen Landwirtschaft abzuwehren, die Bezeichnung „Bio“ sei irreführend, denn sie werde vom Publikum als Garantie der Naturreinheit verstanden, die aber niemand geben könne, weil in allen Lebensmitteln unvermeidlich Spuren der allgemein verbreiteten Umweltgifte vorhanden seien, beispielsweise chlororganische Pestizide in tierischen Fetten.
Die Änderungen zum Jahresende 2008 Zunächst galt die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 für im wesentlichen pflanzliche Agrarerzeugnisse. (4) Seit einer Novellierung 2000 fallen auch die Tierprodukte in ihren Anwendungsbereich. Zum Jahresende 2008 wird diese Verordnung durch die Rats-Verordnung (EG) Nr. 834/2000 ersetzt (5) und außerdem durch eine ganze Serie von neuen Verordnungen der EU-Kommission: Eine zur Durchführung der Ratsverordnung (6), eine zur Aquakultur (7) und eine für die Importe aus Drittstaaten (8). (9)
Das Zick-Zack-Lesen Ein Kommissionsmitarbeiter meinte schalkhaft dazu, die Regelungen seien inhaltsgleich, es habe sich nichts verändert, man müsse nur im Zick-Zack lesen lernen. Er hat recht: Wer fragt, was denn der Sinn der Totalrevision des Rechts der Bioprodukte war, wenn doch die Regelungsinhalte weitgehend unverändert bleiben, wird feststellen, dass dieser jedenfalls nicht in einer Verbesserung der Normqualität, ihrer Klarheit und ihrer Verständlichkeit liegt.
Der Kampf gegen die Ökoverbandzeichen Die EU-Kommission hatte in ihren Entwurf vom Dezember 2005 ein Verbot der Besserwerbung aufgenommen, das beispielsweise untersagt hätte, Karotten eines BIOLAND-Betriebes mit der Aussage anzubieten, die BIOLAND-Richtlinien würden mehr verlangen, als das EU-Recht, wenn dies nicht, bezogen auf die Karottenkulturen der Herkunftsbetriebe erklärt würde und bezüglich jedes Betriebs zuträfe. Und die EU-Kommission hatte eine Zwangslizensierung vorgesehen, durch die jeder Anbieter von Bioprodukten im Gemeinschaftsmarkt ein Anspruch auf die Erteilung einer Lizenz für private Ökologos, wie etwa BIOLAND, gegen Zahlung einer geringen Verwaltungsgebühr gehabt hätte. Das erklärte Ziel der Kommission war die Zurückdrängung der Zeichen der Ökolandbauverbände, weil deren Bedeutung so groß sei, dass es z.B. nicht möglich sei, dänischen Joghurt in Großbritannien zu vermarkten, ohne das Ökozeichen der führenden Soil Association zu verwenden und Lizenzgebühren dafür zu zahlen. Mit diesen beiden Vorschlägen scheiterte die Kommission.
Das Gerangel um die institutionelle Macht Die Landwirtschaftsminister der Mitgliedstaaten beschlossen unter dem deutschen Ratsvorsitz im Juni 2007, nach 18 Monaten intensiven Ringens um Formulierungen der Kommission, den Text einer neuen Ratsverordnung. Sie wurde als Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Amtsblatt verkündet, gilt aber erst ab dem Jahresende 2008. Bis dahin werden zu ihrer Durchführung mindestens drei Kommissionsverordnungen im Amtsblatt stehen (Durchführung, Aquakultur und Drittlandsimporte).
Die Kommission hat ihr wichtigstes Ziel erreicht. Sie hat ihre Macht im institutionellen Gefüge gestärkt, denn der Rat delegierte an sie die Kompetenz, das, was für die Ökoproduktion in der Praxis wichtig ist und von der konventionellen Landwirtschaft unterscheidet, in Kommissionsverordnungen zu regeln. Allerdings trotzte die Kommission dies den Mitgliedstaaten nur gegen das Versprechen ab, das, was der Rat bisher in den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gesetzlich geregelt hatte, mit weitgehend gleichem Wortlaut als Kommissionsverordnungen neu zu erlassen.
Die Neuerungen Im Ergebnis bleibt überwiegend alles so, wie es war. Mit einigen wenigen Ausnahmen. Die praktisch wichtigen Neuerungen sind, aus Platzgründen hier ohne Anspruch auf Vollständigkeit aufgeführt:
Die Zerstreuung der Regelungen Neu ist die Zerstreuung der gesetzlichen Vorgaben auf mehrere EG-Verordnungen, in denen die Rechtsanwender, ohne Anspruch auf folgerichtige Ordnung die ihnen vertrauten Texte der Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im wesentlichen unverändert wiederfinden.
Viel mehr unverständlicher Text Neu ist, dass die Rechtsanwender in den Unternehmen erkennen müssen, dass sich Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zum großen Teil, nämlich mit ihrem Titel II nicht an ihn wendet. Dort sind die Ziele und Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion aufgeführt. Es handelt sich um eine bunte, ungeordnete Aufzählung vieler wichtiger und weniger wichtiger Regeln der biologischen Landwirtschaft. (10) Nur aufmerksame Leser werden bemerken, dass all diese Vorgaben nicht an die Bio-Bauern und Lebensmittelunternehmen gerichtet sind, die Bio-Lebensmittel anbieten, sondern an die EU-Kommission. Ihr werden damit Leitlinien und Grenzen für die Ausübung der vom Rat an sie delegierten Rechtssetzungsmacht vorgegeben. Erst in Titel III der Verordnung finden sich dann tatsächlich Vorschriften, die sich direkt als gesetzliche Befehle an die Produzenten wenden, so die Vorgabe, dass die „künstliche Polyploidie-Induktion“ bei der Erzeugung von Aquakulturtieren untersagt ist, was sich allerdings ebenso, aber eben mit anderem Adressaten auch schon in Titel II findet. (11)
Nur für Spezialisten durchschaubar Die Verwirrung ist schon durch den undurchschaubaren Aufbau der Ratsverordnung (EWG) Nr. 834/2007 groß. Sie wird noch größer, wenn sich aus dem Text der Ratsverordnung genau das Gegenteil dessen ergibt, was die Kommissionsverordnungen vorschreiben. Wer wissen möchte, welche Anforderungen für die ökologische Produktion wirklich gelten, muss, Zick-Zack lesen, denn es wäre ein Missverständnis zu glauben, man könne aus der Ratsverordnung, auch wenn deren Formulierungen abschließend klingen, entnehmen, was wirklich gilt. So erhält der Leser der Ratsverordnung den Eindruck, Umstellungsprodukte dürften mit einem Hinweis auf ihre Herkunft aus der biologischen Produktion wahrheitsgemäß gekennzeichnet werden. (12) Dass das Gegenteil richtig ist, erfährt er nur, wenn er die erst im Entwurf vorhandene 140 Seiten umfassende Kommissionsverordnung zur Durchführung der Ratsverordnung (13) durchsieht, denn dort findet er ein Verbot der Kennzeichnung für alle Produkte, die mehr als nur eine pflanzliche Zutat enthalten und genaue Anweisungen für die Kennzeichnung, dort wo sie überhaupt zugelassen wird. (14)
Nach wie vor müssen Landwirte eine Umstellungszeit durchstehen. Umstellung bedeutet, dass sie während drei Vegetationsperioden - und damit drei Ernten - vollständig nach den Bioregeln wirtschaften, die Produkte aber in dieser Zeit nicht als Bioprodukte vermarkten dürfen. (15) Sie müssen den Aufwand mechanischer Unkrautbekämpfung, der vorsorgenden Fruchtfolgeplanung und vieles mehr betreiben. Den dadurch erhöhten Kosten stehen aber keine höheren Biopreise für die Produkte gegenüber.
Neu in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufgenommen sind Produkte der Bioaquakultur und wildgesammelte Algen. Bio-Futtermittel fallen in den Anwendungsbereich, jetzt auch neu klargestellt die für Haustiere (petfood). Wie bisher sind Bio-Textilien nicht durch die Verordnung geregelt, was auch für alle anderen verarbeiteten, aber nicht zum Verzehr als Lebensmittel bestimmten Agrarprodukte gilt. In den Anwendungsbereich fallen aber alle unverarbeiteten Agrarprodukte, also zwar nicht das Bio-T-Shirt, wohl aber die noch unverarbeitete Bio-Baumwolle. In den Anwendungsbereich der Verordnung fallen Biolebensmittel, also auch Bionahrungsergänzungsmittel, Biodiätprodukte und, wie schon seit 10 Jahren, Biowildpflanzen. Dies gilt nicht für Biokosmetika. Auch Bio-Arzneimittel sind von der Verordnung nicht erfasst. (16) Da Rechtsnormen Befehle nur für Sachverhalte, die in ihren Anwendungsbereich fallen, setzen, ist die Kennzeichnung der von der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht erfassten Erzeugnisse nicht verboten, sondern von ihr nicht geregelt. Im ungeregelten Bereich ist eine unzutreffende Angabe der Herkunft aus biologischer Produktion durch die Irreführungsverbote des Wettbewerbsrechts und des Produktrecht der Lebensmittel, Kosmetika und Arzneimittel untersagt. Was im ungeregelten Bereich fehlt, sind die detaillierten gesetzlichen Regelungen der Ökoproduktion und ihrer Überwachung im gemeinschaftsrechtlichen Kontrollsystem für die ökologische Produktion.
Woran erkennt der Verbraucher jetzt Bio-Produkte? Die entscheidende Neuerung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und damit auch der entscheidende Sieg der EU-Kommission über die widerstrebenden Mitgliedstaaten ist ein neues EU-Öko-Pflichtlogo. Der erste Entwurf der EU-Kommission vom Januar 2008 war jedoch dem ALDI-Bio-Logo zu ähnlich und wurde zurückgezogen. In diesen Tagen schreibt die EU-Kommission einen Wettbewerb für Kunst- und Designstudenten (!) aus, der bis Mitte 2010 zu einem besseren Ergebnis führen soll. (17) Im Januar 2008 hatte die EU-Kommission keine Markenrecherche vorgenommen, sondern den ungeprüften Entwurf einer Grafikagentur ausgewählt. Es wird kaum verwundern, wenn die EU-Kommission 2010 mit dem Ergebnis ihres Grafikerwettbewerbs wieder genauso verfährt und erneut am Markenrecht scheitert.
Schon Ende der 90iger Jahre war ein EU-Ökosiegel in den Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aufgenommen worden. Die Nutzung war freiwillig, jedoch unattraktiv, weil die Bioanbieter mit Recht befürchteten, dass Verbraucher es mit dem ähnlichen EU-Zeichen für die geschützte geographische Herkunft verwechseln.
Es bleibt beim Wirrwarr der Kontrollstellen-Codes Die EU-Kommission hat die Vereinheitlichung der Codenummern der Kontrollstellen, die seit mehr als zehn Jahren zur Pflichtkennzeichnung von Ökoprodukten gehört, aus taktischen Gründen abgelehnt. Ihr war es seit Jahren darum gegangen, ein EU-Pflicht-Öko-Logo einzuführen. Damit wäre sie gescheitert, hätte sie sich dazu bereit gefunden, wie von vielen Mitgliedstaaten gewünscht, einen einheitlichen und leicht wiedererkennbaren Aufbau für den Ökokontrollstellencode in der Verordnung festzulegen. (18) Stattdessen blieb es allen Mitgliedstaaten überlassen, ihren eigenen alphanumerischen Code festzulegen. Dies führt aber de facto dazu, dass selbst Spezialisten keinen Überblick haben (19).
Noch immer nähern sich konventionelle Anbauformen der biologischen Produktionsweise durch ähnliche, vom Publikum mit „Bio“ gleichgesetzte Aussagen an, z.B. mit Marken die „Bio“ enthalten19 oder mit der Angabe „umweltschonend erzeugt“ und „kontrolliert durch die Landwirtschaftskammer" an. In den Richtlinien für diese Auslobung findet sich dann die „Nützlinge schonende Spritzfolge“ und das Gebot der „Reduzierung der PSM-Aufwandmengen“, was sich schon als gesetzliche Vorgabe im Pflanzenschutzgesetz findet. Die Verordnung (EG) Nr. 8343/2007 verbietet Angaben, die vom Publikum als Hinweise auf die Herkunft aus ökologischer Produktion verstanden werden, für Produkte, die in den An-wendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallen, aber ihre Produktions- und Kontrollvorgaben nicht einhalten.
Ökopflichthinweis im Verzeichnis der Zutaten Es bleibt dabei, dass im Verzeichnis der Zutaten immer anzugeben ist, welche davon ökologisch/biologisch sind. (21) Im Zutatenverzeichnis findet der interessierte Verbraucher daher die klarsten Bio-Angaben. Nur muss er natürlich dann genau hinsehen.
Der Wegfall der 70%-Grenze Die unter dem Aspekt der Verwirrung des Verbrauchers problematischste Neuerung liegt darin, dass nun nicht mehr ein Mindestanteil der Zutaten aus ökologischem Landbau an den landwirtschaftlichen Zutaten vorgeschrieben ist, bislang galt hier eine 70% Grenze (22). Vielmehr kann jeder noch so geringe Anteil aus Ökolandbau ausgelobt werden. Diese Regelung ist überraschend. Ob sie praktisch markterheblich wird, weiß gegenwärtig noch niemand. Der Hinweis ist nämlich auf das Verzeichnis der Zutaten beschränkt, denn "nur" dort darf der Hinweis erfolgen. Es stellt sich die Frage, welchen Sinn eine solche Regelung hat, die zwar die Identifizierung jeder noch so geringen Zutat als aus biologischer Produktion stammend erlaubt, aber eben nur an einer Stelle, die vom Verbraucher praktisch nicht wahrgenommen wird. Die neue Regelung gibt Anlass zur Befürchtung, dass diese Vorschrift als Aufhänger für die Entwicklung von Produktlinien verwendet werden könnte, deren Zutaten nur zum Geringsten aus Ökolandbau stammen, die aber mit einem entsprechenden "grünen", naturnahen Image präsentiert werden, ohne dass klare Behauptungen über die Ökoherkunft aufgestellt werden. (23) (24) (25) (26)
Wer ist ökokontrollpflichtig? Nicht kontrollpflichtig sind die Nur-Transporteure (Speditionen, Reedereien, Fluglinien). Und nicht die Einzelhändler mit Verkauf nur direkt an Endverbraucher ohne eigene Zentrallager oder Aufbereitung. Kontrollpflichtig sind Unternehmen, die Bioprodukte landwirtschaftlich erzeugen, aufbereiten (verarbeiten, verpacken, etikettieren), lagern (auch in Fertigpackungen, z.B. Weinflaschen), aus einem Drittland (Nicht-EU-Staat) einführen, vermarkten (auch im Inland oder in der EU, neu seit 2005), als Einzelhändler zwar nur direkt an Endverbraucher liefern, aber an einem anderen Ort als nur in Verbindung mit der Verkaufsstätte lagern, und solche die Gemeinschaftsverpflegung zubereiten oder anbieten (als Folge der Nutzung des in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 neu vorgesehen Ausschlusses aus dem Kontrollsystem mit der Möglichkeit eines nationalen Opt-In, die durch die Novellierung des deutschen Ökolandbaugesetzes genutzt werden soll). (27)
Die Bio-Kontrollpflicht im Einzelhandel bezieht sich nach allgemeinem Verständnis nicht auf das Aufschneiden von Käse nach dem Wunsch des einzelnen Kunden. Wohl aber bezieht sie sich auf eigenes Vorverpacken von Käse durch den Einzelhändler.
Biofisch (28) Biofisch aus Wildfang gibt es, anders als Biopilze aus Wildsammlung nicht. (29) Wildgefangener Fisch (z.B. mit Gemüse, Öl oder Panade), auch wenn er aus nachhaltiger Fischerei (Marine Stewardship Council o.ä.) stammt, darf nicht als "Bio ..." ausgelobt werden. Die zertifizierte Herkunft muss anders (durch MSC-Logo etc.) kommuniziert werden. Im Verzeichnis der Zutaten und im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung, vorausgesetzt die Hauptzutat ist ein Erzeugnis der Jagd oder der Fischerei; „Bio“ nur bezogen auf andere Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die ausschließlich ökologisch/biologisch sind, verwendet werden. (30) Der Entwurf für eine Kommissionsverordnung zur ökologischen Aquakultur liegt vor. (31) Er wird noch sehr kritisiert. Wenn er nicht vor dem Jahresende im Amtsblatt veröffentlicht wird, erfolgt die Ökozertifizierung ab dem Jahresende zwar im gesetzlichen Kontrollsystem, aber nach den im Verkehr anerkannten privaten Richtlinien (NATURLAND, Soil Association etc.). (32)
Das neue Zweiklassen-Importregime Für Bioprodukte aus Drittländern gibt es künftig neu zwei unterschiedliche Zertifizierungen. Die eine auf "Konformität", die andere auf "Gleichwertigkeit". (33) Für beide Arten der Kontrolle wird es Listen geben, welche die EU-Kommission führt. Auf diesen Listen werden Ökokontrollstellen für beide Kontrollzwecke geführt. Für Importeure besonders interessant ist die Konformitätskontrolle, denn mit ihr werden die im Drittstaat produzierten Ökoprodukte genauso behandelt, wie die EU-Produkte. Es entfällt die Kontrollbescheinigung, wie sie für die gleichwertige Ware vorgesehen ist. Diese Kontrollbescheinigung muss die Ware begleiten und vom Zoll abgestempelt werden. Der Einführer muss die Kontrollstelle spätestens unterrichten, wenn die Kontrollbescheinigung beim Zoll vorgelegt wird. Dies für jede Sendung, die in Gemeinschaft eingeführt wird. Häufig läuft hier etwas schief und manchmal vertreten zumindest die Aufsichtsbehörden in den 16 Bundesländern, entgegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Gemeinschaftsrecht, die Auffassung, fehlende Stempel würden Ökoware ihrer Eigenschaft berauben, als solche gekennzeichnet zu werden.
Der Grundsatz der Angemessenheit neu normiert Gerade beim Vollzug der EU-Öko-Verordnung nimmt man als Praktiker wahr, wie unterschiedlich die Verwaltungspraxis in den EU-Mitgliedstaaten ausgeprägt ist. Hier findet sich praktisch alles, von äußerster Penibilität mit Blick auf Formalitäten, verbunden mit inhaltlichem Desinteresse, bis zur einer gewissen Hemdsärmligkeit, die aber mit praktischer Effizienz und Vernunft in den Details einhergehen kann. Auf diese Weise führen die eigentlich gemeinschaftsweit gleichen gesetzlichen Vorgaben zu ganz unterschiedlicher Verwaltungspraxis.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Formfehlern Hier spielt der Aspekt der Verhältnismäßigkeit und der Orientierung am Ziel der gesetzlichen Norm eine große Rolle. Beide Aspekte werden in der deutschen Verwaltungspraxis, jedenfalls in einigen Bundesländern, nicht hinreichend beachtet. (34) Die Verordnung (EWG) Nr. 834/2007, dies ist eines ihrer wenigen Glanzlichter, schreibt, was für rechtsstaatliche Verwaltungen selbstverständlich ist, auf diesem Hintergrund das Prinzip der Verhältnismäßigkeit aller Eingriffakte fest: Sanktionen erfolgen bei Abweichung von den Regeln der Verordnung, "wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, sowie zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit steht". Fehlende Zollstempel bewirken demnach nicht, dass aufwendig erzeugter Bioware dezertifiziert und konventionell vermarktet werden muss. (35) Der Formalismus gerade deutscher Behörden und Gerichte wird damit beendet. (36) Die Haftung der Behörden für Fehlauffassung und -anweisungen findet sich in den ersten Urteilen. (37) Die Haftung der Kontrollstellen im Dreiecksverhältnis zwischen Staat und kontrolliertem Unternehmen ebenfalls. (38) Häufig weiß der Biobauer nicht, ob er in der Ökokontrolle mit dem Staat oder der Ökokontrollstelle als privater sachverständiger Dienstleisterin zu tun hat. (39) Das macht den Rechtsschutz zu einer Sache der Experten.
Einige Fragen zur Selbstkontrolle:
Was gilt für Bio-T-Shirts?
O Auf ihnen muss vorne "Bio" deutlich lesbar aufgedruckt sein.
O "Bio" ist für T-Shirts ist verboten, weil eine gesetzliche Regelung fehlt.
O Wenn die Baumwolle aus Ökoanbau stammt, ist die Bezeichnung in Ordnung.
Was gilt für Biorohbaumwolle?
O Es gibt keinen Bioanbau von Baumwolle.
O Ihre Biokennzeichnung ist gesetzlich geregelt.
O Die Ökokontrollstelle-Codenummer muss in die Kennzeichnung.
Was gehört zur Kennzeichnung von Biolebensmittel?
O Ein kräftiges Grün der Farbsättigungsstufe 5 RAL 504.
O Hinweise auf Ökozutaten im Zutatenverzeichnis.
O Ein EU-Öko-Logo ist Pflicht, aber erst ab Mitte 2010.
O Die Ökokontrollstellen-Codenummer ist Pflicht und gehört in die Kennzeichnung.
Anmerkungen:
(1) KOM(2005) 671 endgültig, 21.12.2005, http://www.hpslex.de/com2005_671_de.pdf
(2) http://www.fibl.org/aktuell/nachrichten/2006/0524-eu-oeko-verordnung.php mit vielen Dokumenten
(3) Auch die neuen EU-Öko-Produktionsvorschriften geben keine gesetzlichen Höchstwerte für Spuren ubiquitärer Umwelttoxen oder Agrochemikalien aus konventionellen Nachbarkulturen vor. Dennoch weisen sich Bioprodukte als Ergebnis der besonderen Art ihrer landwirtschaftlichen Herstellung als etwas Besonderes aus. Sie haben keine Rückstände synthetischer Pflanzenschutzmittel aus eigener Anwendung auf, allenfalls Spuren allgemeiner Umweltbelastung, lokaler Abdrift, Transportkontamination. Das Öko-Monitoring-Programm Baden-Württemberg 2007 stellt fest: "Wie in den Vorjahren unterscheiden sich sowohl Häufigkeit von Rückstandsbefunden als auch Rückstandsgehalte von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittelwirkstoffen bei ökologischem Obst und Gemüse sehr deutlich im Vergleich zu konventionell erzeugter Ware. Bei der überwiegenden Anzahl der Proben aus ökologischem Anbau waren keine Rückstände an Pflanzenschutzmitteln nachweisbar. Sofern Rückstände festgestellt wurden, handelte es sich meist nur um Rückstände einzelner Wirkstoffe im Spurenbereich (< 0,01 mg/kg) und damit um Gehalte, die deutlich unterhalb der Konzentrationen liegen, die üblicherweise nach Anwendung entsprechender Wirkstoffe im Erntegut festgestellt werden" (http://www.untersuchungsaemter-bw.de/pdf/oekomonitoring2007.pdf, 67 S.).
(4) vgl. Schmidt, Hanspeter; Haccius, Manon; EG-Verordnung "Ökologischer Landbau" - Eine juristische und agrarfachliche Kommentierung, Verlag C.F. Müller, Heidelberg 1992, ISBN-13: 978-3-78-8098513
(5) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische / biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen /biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2029/91, http://www.hpslex.de/8342007de.pdf und http://eur-lex.europa.eu.
(6) http://www.hpslex.de/Draft_COM_REG_AGRI2008_61085rev2.pdf
(7) http://www.hpslex.de/Draft_Com_REG_25jun2008aquaculture.pdf
(8) http://www.hpslex.de/Draft_COM_REG_22jul2008imports.pdf, s.a. die Verordnung (EG) Nr. 605/2008 der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern
(9) vgl. Schmidt, Hanspeter; Haccius, Manon; EG-Verordnung "Ökologischer Landbau" - Eine juristische und agrarfachliche Kommentierung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, hpslex publishing, Freiburg im Breisgau 2008, ISBN 978-3-00-023652-5
(10) Artikel 5 Buchstabe m VO (EG) Nr. 834/2007
(11) Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 834/2007
(12) vgl. Schmidt/Haccius, Fußnote 9, S. 58 und 373 ff.
(13) vgl. Fußnote 6
(14) Artikel 62
(15) Jetzt klargestellt im Entwurf für eine Durchführungsverordnung der Kommission, vgl. Fußnote 6
(16) Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, 28.07.2008, 3 BS 399/07
(17) http://ec.europa.eu/agriculture/organic/news_de
(18) So jetzt auch in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 27 Absatz 10. In Deutschland lautet der z.B. Code DE-001-Öko-Kontrollstelle
(19) BVerfG, 30.1.2002, 1 BvR 1542/00, BIOBRONCH, http://www.bundesverfassungsgericht.de
(20) Nach § 2 a Pflanzenschutzgesetz: "Zur guten fachlichen Praxis gehört, dass die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes und der Schutz des Grundwassers berücksichtigt werden".
(21) Artikel 23 Absatz 4 Satz 2 VO (EG) Nr. 834/2007
(22) Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b VO (EG) Nr. 834/2007
(23) Der Anreiz für die Marketingabteilungen Produkte mit geringen Ökoanteilen doch durch umweltbezogene Leistungsbehauptungen in die Nähe richtiger Ökobehauptungen zu rücken, wird groß sein: z.B. mit Argumenten der Sustainability, des Schutzes des Regenwaldes oder sozialer Mehrleistungen
(24) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:013:0003:0028:DE:PDF
(25) Die Liste der zuständigen Behörden der Bundesländer für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau findet sich auf der Webseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung: http://www.leaderplus.de/data/0002BBCA64E2170F961A6521C0A8D816.0.pdf
(26) www.vig-wirkt.de
(27) Artikel 28 Absatz 1 VO (EWG) Nr. 834/2007, s.a. den Entwurf für die Novellierung des deutschen Ökolandbaugesetzes: http://www.hpslex.de/OeLGEntwurf052008.pdf
(29) Erwägungsgrund 20 der VO (EG) Nr. 834/2007
(30) Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c VO (EG) Nr. 834/2007
(31) http://www.hpslex.de/Draft_Com_REG_25jun2008aquaculture.pdf
(32) Artikel 42 Satz 3 VO (EG) Nr. 834/2007
(33) vgl. Artikel 32 VO (EG) Nr. 834/2007 für konforme Erzeugnisse, Artikel 33 für gleichwertigen Garantien
(34) Artikel 30 Absatz 1 VO (EG) Nr. 834/2007
(35) Noch anders zur bisherigen Rechtslage, Verwaltungsgericht Lüneburg, 18.03.2008, 6 A 6/2008
(36) Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 10.06.2008, 13 ME 80/08, Genehmigung der Einstallung konventionell aufgezogener Legehennen; Verwaltungsgericht Lüneburg, 07.05.2007, 4 B 24/07, Verfütterung von Mischfutter mit einer Spur genetisch veränderter Sojabohnen an Schweine in ökologischer Haltung
(37) Landgericht Halle (Saale), 07.05.2007,1 O 39/06, Amtshaftung bei unzulässiger Beurteilung eines Biolebensmittels durch die Lebensmittelüberwachung
(38) Verwaltungsgericht München, 25.06.2008, M 18 K 07.4763
(39) Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, 1. Kammer, 29.11.2007, C-393/05
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Der Autor
Hanspeter Schmidt ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Freiburg. Mit Dr. sc. agr. Manon Haccius hat er den Kommentar zur „EG-Verordnung ‚Ökologischer Landbau’ - Eine juristische und agrarfachliche Kommentierung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verfasst.
Info: www.hpslex.de